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BRGE IV Nr. 0192/2012

Feuerwehrwesen. Kosten eines Feuerwehreinsatzes nach Verkehrsunfall mit Ölverlust. Personal- und Fahrzeugaufwand (Kasuistik).

Zh Baurekursgericht · 2012-12-20 · Deutsch ZH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

BRGE IV Nr. 0192/2012 vom 20. Dezember 2012 (Entscheid des Einzelrichters) in BEZ 2013 Nr. 48 (Bestätigt mit VB.2013.00085 vom 4. April 2013, dieser bestätigt mit BGr 2C_482/2013 vom 26. September 2013) Im Streit lagen die dem nachmaligen Rekurrenten überbundenen Kosten in der Höhe von Fr. 4744.--. Aus den Erwägungen:

2. Den strittigen Einsatzkosten liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am Abend des 29. Mai 2011 verursachte der Sohn des Rekurrenten mit dem Fahrzeug seines Vaters einen Selbstunfall auf der T-Strasse in X, indem er von der Strasse abkam, ein Wiesenbord hochfuhr und nachfolgend wieder auf der Fahrbahn zum Stillstand kam. Durch dieses Manöver wurde das Fahrzeug beschädigt und verlor Öl sowie Kühlflüssigkeit. Dennoch setzte der Verunfallte seine Fahrt in Richtung Y fort, bis er von der alarmierten Polizei gestoppt wurde. Aufgrund dieses Verkehrsunfalls wurde von der Polizei die Feuerwehr aufgeboten, um die Fahrbahn während den polizeilichen Unfallaufnahme- arbeiten sowie während den notwendigen Säuberungsarbeiten abzusperren und um den Verkehr umzuleiten. (…) 3.2 Der Rekurrent beanstandet nicht die Höhe der verrechneten Stundensätze, sondern den verrechneten Personal- und Fahrzeugaufwand. Im Kanton Zürich wird der Kostenersatz von Feuerwehreinsätzen in den §§ 27-29 FFG geregelt. Im Sinne eines Grundprinzips statuiert § 27 Abs. 1 FFG, dass Einsätze bei Bränden, Explosionen, Elementarereignissen und Erdbeben unentgeltlich sind. Nicht kostenlos und damit vom Grundsatz der Unent- geltlichkeit ausgenommen sind einerseits Einsätze der Feuerwehr nach § 27 Abs. 2 FFG sowie andererseits Einsätze der Feuerwehr bei Verkehrsunfällen und Fahrzeugbränden nach § 28 FFG und Einsätze der Feuerwehr im Rahmen von Atom-, Biologie- oder Chemie-Ereignissen (sog. ABC-Ereignisse) nach § 29 FFG. § 28 FFG sieht vor, dass bei Unfällen im Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr sowie bei Bränden von Fahrzeugen aller Art der Halter des Fahrzeugs die Kosten der Feuerwehr für den Einsatz und die Rettung einschliesslich eines angemessenen Anteils für die Einsatzvorbereitung trägt. Die Ersatzpflicht des Fahrzeughalters als dem kausal haftenden Verursacher (Zustandsstörer) setzt weder Rechtswidrigkeit noch Verschulden seinerseits oder einer Drittperson voraus. Für die Kostentragungspflicht im Sinne der genannten Norm genügt es daher, dass Kosten im Rahmen eines

Verkehrsunfalles verursacht worden sind. Unerheblich ist dabei, ob durch das Ereignis Personen verletzt worden sind. Grundlage für die Berechnung der Einsatzkosten der Feuerwehr nach § 28 FFG bildet die gestützt auf § 28 Abs. 4 FFG erlassene Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrsunfällen und Fahrzeug- bränden. 3.3 Gebühren sind ein Entgelt für eine bestimmte, vom Pflichtigen veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Anstalt (Verwaltungs- bzw. Benutzungsgebühren). Mit Ausnahme der so genannten Kanzleigebühren (Gebühren von geringer Höhe für eine keinen besonderen Aufwand erfordernde Verwaltungstätigkeit) bedürfen Gebühren vorbehältlich einer zulässigen Rechtssetzungsdelegation einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne, mit welcher die wesentlichen Elemente der Gebühr festzulegen sind. Neben dem Gesetzmässigkeitsprinzip unterliegen Gebühren auch dem Kostendeckungsprinzip und dem Äquivalenzprinzip. Das Kostendeckungs- prinzip stellt sicher, dass die Gesamteingänge der Gebühren den Gesamt- aufwand des Verwaltungszweiges nicht oder höchstens in beschränktem Umfang überschreiten dürfen. Aus dem Äquivalenzprinzip, welches namentlich das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]) konkretisiert, ergibt sich, dass die Höhe der Kausalabgabe im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der staatlichen Leistung stehen muss. Der Wert der staatlichen Leistung bemisst sich entweder nach dem – nicht notwendigerweise wirtschaftlichen – Nutzen, den diese dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs. Ein unmittelbarer Gegenwert ist mit der direkten Ausführung aber selten verbunden. Als Referenzpunkt mögen die (hypothetischen) Aufwendungen dienen, die dem Verursacher entstehen würden, falls er auf dem Verfügungsweg zur Gefahrenabwehr oder -behebung verpflichtet worden wäre. Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Soweit alsdann die Verhältnismässigkeit einer Ersatzforderung geprüft wird, ist zu beachten, dass die Wahl der zu treffenden Massnahmen unter zeitlichem Druck und ohne umfassende Information erfolgt. Je offensichtlicher die Gefahr, je grösser das Schadenpotenzial und je wertvoller die bedrohten Rechtsgüter, desto summarischer darf die Prüfung der von der Behörde zu ergreifenden Massnahmen ausfallen. Im Zweifel sind finanzielle Überlegungen den Interessen des Gesundheits- und Umweltschutzes unterzuordnen. Entsprechend erfolgt eine gerichtliche Kon- trolle nur mit grosser Zurückhaltung. Im Ergebnis führt dies dazu, dass «nur offensichtlich unnötige, leichtfertig gemachte Aufwendungen» ausser Ansatz fallen (vgl. VGr, 28. Oktober 2010, VB.2010.00438, E. 4.3 mit weiteren Hin- weisen, www.vgrzh.ch; BGE 130 III 225 ff., E. 2.3, www.bger.ch; U. Häfelin/G. Müller/F. Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., 2010, Rz. 2641 ff.).

3.4 Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass der Sohn des Rekurrenten mit dessen Fahrzeug einen Selbstunfall verursachte, der mitunter einen Feuerwehreinsatz der Feuerwehr nach sich zog, da das Fahrzeug Öl und Kühlflüssigkeit verlor. Zur Behebung der vom beschädigten Fahrzeug verursachten Boden- und Fahrbahnverunreinigungen bei der Unfallstelle in X, zur Sicherung der Unfallstelle während der Abklärungen des Unfallhergangs, sowie zur Behebung der Fahrbahnverunreinigungen zwischen X und Y, die vom Weiterfahren des beschädigten Unfallfahrzeugs herrührten, musste die eine Strassenhälfte der T-Strasse durch die Feuerwehr teilweise gesperrt und der Verkehr mittels wechselseitiger Verkehrsführung um die abgesperrte Unfall- stelle bzw. um den zu reinigenden Strassenabschnitt geleitet werden. Es liegt auf der Hand, dass zur Strassensperrung und Verkehrsumleitung sowohl bei der Unfallstelle in X als auch auf Teilabschnitten zwischen X und Y eine zwei Mann starke Bagatellgruppe (sog. BAG klein) nicht genügte. Bei einem Unfall, der neben der Eruierung des Unfallhergangs durch die Polizei eine Fahrbahn- und Bodensäuberung durch die Feuerwehr und durch Dritte nach sich zieht, ist es vielmehr üblich, dass neben einer Alarmgruppe (Ölwehr; oft auch Bagatellgruppe [BAG] genannt) auch eine sog. Verkehrsgruppe (auch Verkehrsabteilung [VA] genannt) der Feuerwehr aufgeboten wird. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn nicht bloss die Unfallstelle gereinigt werden muss, sondern zusätzlich eine Fahrbahnverunreinigung auf einer von der Unfallstelle wegführenden Strasse vorliegt. So sorgt die Verkehrsgruppe für die Sicherheit rund um den Schadenplatz. Sie stellt mit Hilfe von Umleitungen und Strassen- sperren einen verkehrsarmen Einsatzort sicher und sorgt gleichzeitig dafür, dass die Alarmgruppe und die Partnerorganisationen der Feuerwehr – insb. Ambulanz und Polizei, aber auch beizuziehende Dritte – korrekt auf den jeweiligen Einsatzort eingewiesen werden und dort ungestört ihre Arbeit ver- richten können. Unter diesen Vorzeichen ist es denn auch nachvollziehbar und gerecht- fertigt, wenn im vorliegenden Alarmfall im Rahmen des üblichen Alarm- dispositivs nach der Alarmierung der Feuerwehr mit der Information «Ölspur von X bis Z» und nach einem ersten Konferenzgespräch neben der Ölwehr (Bagatellgruppe BAG) auch die Verkehrsgruppe (VA) der Feuerwehr auf- geboten wurde, musste doch infolge des Verkehrsunfalls mit Öl- und Kühl- flüssigkeitsverlust zur Sicherung des Unfallplatzes und der Arbeiten der Ölwehr, der Polizei und Dritten die eine Strassenseite gesperrt und der Verkehr umgeleitet werden. Die Distanz zwischen der Stelle, wo das Unfallfahrzeug ins Schlittern geriet und der Stelle, wo es nach dem Ausflug ins Wiesenbord beschädigt und Öl und Kühlflüssigkeit verlierend wieder auf die Fahrbahn gelangte, betrug mehrere Dutzend Meter und war der Öl- und Kühlwasser- verlust des Fahrzeugs nicht bloss gering. Sodann verlief eine zu reinigende Ölspur auf der T-Strasse vom Unfallplatz in X weg in Richtung Y bis Z. Und auch unter dem Aspekt, dass ein Alarm stets eine Dringlichkeit und daher eine gewisse Grobeinsatzplanung mit sich bringt, erscheint das Aufgebot der Ver- kehrsgruppe gerechtfertigt. Dass sodann die Verkehrsgruppe mit neun Feuer- wehrangehörigen ausrückte, war jedenfalls noch nicht leichtfertig, sondern im vorliegenden Alarmfall und unter den gegebenen Umständen und Informationen noch vertretbar. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Einsatz dieser

Einheit inklusive Rückzug und Retablierung von ca. 20.00 Uhr bis ca. 23.30 Uhr, d.h. also (aufgerundet) vier Stunden, dauerte. Während dieser Zeit musste die Verkehrsgruppe während der Unfallermittlung, Fahrbahnreinigung und Abtragung des verschmutzten Erdreichs durch Polizei, Ölwehr und Dritte die Unfallstelle sichern, die Absicherung der Aushubarbeiten des verschmutzten Erdreichs gewährleisten, die T-Strasse auf verschiedenen Abschnitten sperren und den Verkehr mittels wechselseitiger Verkehrsführung an der abgesperrten Unfallstelle bzw. den gesperrten Teilabschnitten der T-Strasse vorbei leiten. Ebenfalls in diese vier Stunden Einsatzzeit fallen das Ausrücken und der Rückzug der Verkehrsgruppe sowie deren Retablierung. In Relation zu einem Selbstunfall eines Personenfahrzeugs mit Ölverlust und entsprechend ölver- schmutztem Erdreich und ölverschmutzter Strasse auf einer Länge von ca. 10 km war das Aufgebot und der vierstündige Einsatz der neunköpfigen Verkehrs- gruppe weder offensichtlich unnötig noch leichtfertig. Auch der verrechnete Aufwand des Koordinators im Feuerwehrdepot, der während dem vierstündigen Einsatz während insgesamt ca. einer Stunde koordinierend tätig war, ist nicht als klarerweise unnötiger oder leichtfertiger Aufwand zu qualifizieren. Dass schliesslich die insgesamt bei der Unfallstelle eingesetzten 17 Feuerwehr- angehörigen der Feuerwehr (Gruppe BAG und Gruppe VA) für ihren Einsatz drei Fahrzeuge (Ölwehrfahrzeug, Verkehrsgruppenfahrzeug, Personen- transporter) sowie Material benötigten und ein Teil der entsprechenden Fahr- zeugkosten – nämlich sechs von total elf Fahrzeugeinsatzstunden – mit der nun angefochtenen Verfügung im Sinne von § 28 FFG dem Verursacher weiter- verrechnet wurden, ist ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Um offensichtlich unnötige, leichtfertig gemachte Aufwendungen handelt es sich beim strittigen Feuerwehreinsatz somit nicht. Wenn die Vorinstanz für den gesamten nicht unter die ABC-Wehr im Sinne von § 29 FFG, sondern unter § 28 FFG fallenden Einsatz der Feuerwehr (inkl. Rückführung) in Anwendung der Tarifordnung für die Aufwendungen von Feuerwehreinsätzen bei Verkehrs- unfällen und Fahrzeugbränden einen Personal-, Verpflegungs- und Beratung- saufwand von insgesamt Fr. 4144.-- und für Fahrzeuge (und Geräte) einen solchen von Fr. 600.-- in Rechnung stellt, so ist dies im Lichte des Äquivalenz- prinzips und des der Vorinstanz zustehenden Ermessens noch gerechtfertigt. Ein Eingreifen der Rekursinstanz ist nicht angezeigt.